LG Dortmund - Urteil vom 05.08.2010
4 S 11/10
Normen:
BGB § 249; StVG § 7; VVG § 115;
Fundstellen:
VRR 2010, 362
NJW-RR 2011, 321-323
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 417 C 9527/09

Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Schädigers aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten

LG Dortmund, Urteil vom 05.08.2010 - Aktenzeichen 4 S 11/10

DRsp Nr. 2013/10566

Anspruch eines Sachverständigen gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners und Schädigers aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten

1. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist zwar nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ihm bleibt aber das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist und er daher nicht einen Anspruch auf die vollständige Kostenerstattung hat.2. Die Kammer orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten für einen Unfall im Jahr 2007 an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 und vergleichend an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40% und 60% des BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2009 abgeändert: