VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2019
20 B 19.32236
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 78 Abs. 2; VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 16.32578

Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit muslimisch-sunnitischem Glauben und kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 20 B 19.32236

DRsp Nr. 2019/16709

Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen mit muslimisch-sunnitischem Glauben und kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr in das Heimatland

Allein die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland führen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte. Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 3; AsylG § 78 Abs. 2; VwGO § 130a;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG).