OLG München - Urteil vom 24.06.2020
20 U 6415/19
Normen:
VO (EG) Nr. 593/2008 Art. 9 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; LuftVG § 21 Abs. 2 S. 3; LuftVG § 21a S. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 61/19

Anspruch israelischer Bürger auf Flugbeförderung mit Transitaufenthalt in arabischen Staaten

OLG München, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 20 U 6415/19

DRsp Nr. 2021/13489

Anspruch israelischer Bürger auf Flugbeförderung mit Transitaufenthalt in arabischen Staaten

1. Einem ausländischen Gesetz, das Verträge mit israelischen Staatsangehörigen verbietet (hier: kuwaitisches Einheitsgesetz zum Israel-Boykott) ist in der Bundesrepublik D. keine Wirkung zu verleihen. (Rn. 28 - 30)2. Die Existenz und die tatsächlichen Auswirkungen eines solchen Gesetzes - hier: Einreiseverbot für israelische Staatsangehörige in K. - können jedoch ein tatsächliches Leistungshindernis für die Flugbeförderung eines israelischen Staatsbürgers mit Zwischenladung in K. darstellen. (Rn. 31 - 35)3. Für eine Klage auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung gegen eine nicht in der EU ansässige Gesellschaft sind die deutschen Gerichte international zuständig, wenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in D. hat. Das gilt unabhängig davon, ob der Entschädigungsanspruch als vertraglicher oder als deliktischer Anspruch qualifiziert wird. In diesem Fall ist deutsches Sachrecht anwendbar. (Rn. 23 - 26)4. Das Vorliegen eines tatsächlichen Leistungshindernisses kann den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung ausschließen. (Rn. 50)

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15.10.2019, Az. 24 O 61/19, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.