OLG Stuttgart - Urteil vom 02.06.2022
13 U 9/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1328
NZBau 2022, 658
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 422/14

Ansprüche aus einem WerkvertragAbgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen und WerkverträgenRechtsgeschäftliche Abnahme eines Werkes nach dem zweigliedrigen Abnahmebegriff

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 13 U 9/21

DRsp Nr. 2022/13863

Ansprüche aus einem Werkvertrag Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen und Werkverträgen Rechtsgeschäftliche Abnahme eines Werkes nach dem zweigliedrigen Abnahmebegriff

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2020, Az. 21 O 422/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

-

11.201,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.09.2014 sowie

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weitere 120,00 € Zug um Zug gegen Nachjustierung des im Erdgeschoss des Gebäudes B.-Weg in R. rechts angebrachten Schiebeladenpaares S 1 (vgl. zur Nummerierung Blatt 6 des im vorliegenden Verfahren erstatteten Hauptgutachtens des Sachverständigen L. vom 22.06.2016) dergestalt, dass die beiden Schiebeladenflügel mit den Justierschrauben an der Aufhängung um circa 15 mm nach unten gestellt und die unteren, punktuellen Führungen entsprechend ebenfalls um 15 mm nach unten gesetzt werden,

zu zahlen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. IV. V. VI.