Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin errichtete im Auftrag der GbR "A, B-Straße" das Bauvorhaben Wohnpark C-Straße in D (E-straße 66). Mit der Erstellung des Gewerks Elektro beauftragte sie am 02.02.2007 zu einem Pauschalfestpreis von 340.000 € (1 ff./ AB) bzw. 310.000 € netto (Häuser 4 + 5) die Beklagte. Bestandteil des Vertrages waren u.a. das Verhandlungsprotokoll vom 01.02.2007 (3 ff./ AB) und die Vertragsbedingungen (Fassung 2006) zum Nachunternehmervertrag (13 ff./ AB) sowie die
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