OLG Köln - Beschluss vom 29.10.2021
17 U 162/19
Normen:
VOB/B (2006) § 13 Nr. 1; BGB § 633; BayBO Art. 18; BayBO Art. 2 Abs. 11;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 482/16

Ansprüche aus einem WerkvertragVerpflichtung zur MängelbeseitigungZulässigkeit einer FeststellungsklageNotwendigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen 17 U 162/19

DRsp Nr. 2022/14208

Ansprüche aus einem Werkvertrag Verpflichtung zur Mängelbeseitigung Zulässigkeit einer Feststellungsklage Notwendigkeit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 482/16 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B (2006) § 13 Nr. 1; BGB § 633; BayBO Art. 18; BayBO Art. 2 Abs. 11;

Gründe

I.

Die Klägerin errichtete im Auftrag der GbR "A, B-Straße" das Bauvorhaben Wohnpark C-Straße in D (E-straße 66). Mit der Erstellung des Gewerks Elektro beauftragte sie am 02.02.2007 zu einem Pauschalfestpreis von 340.000 € (1 ff./ AB) bzw. 310.000 € netto (Häuser 4 + 5) die Beklagte. Bestandteil des Vertrages waren u.a. das Verhandlungsprotokoll vom 01.02.2007 (3 ff./ AB) und die Vertragsbedingungen (Fassung 2006) zum Nachunternehmervertrag (13 ff./ AB) sowie die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.