OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.02.2022
8 W 457/22
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 564/20

Ansprüche aus einer BetriebsschließungsversicherungAntrag auf Niederschlagung von Gerichtskosten für die Erstellung eines SachverständigengutachtensBegriff der unrichtigen SachbehandlungSchwerwiegender Verfahrensfehler (vorliegend verneint)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 8 W 457/22

DRsp Nr. 2022/7353

Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Antrag auf Niederschlagung von Gerichtskosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens Begriff der unrichtigen Sachbehandlung Schwerwiegender Verfahrensfehler (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2022, Az. 23 O 564/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hatte mit einer beim Landgericht Amberg seit August 2020 anhängigen Klage die Zahlung von 38.250 € aus einer zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung verlangt. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Schließung der Gaststätte des Klägers infolge der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit März 2020 (sog. "erster Lockdown") sowie der damit verbundene Einnahmenverlust des Klägers.

Im Rahmen der Güteverhandlung vom 25.02.2021 wies die zuständige Einzelrichterin darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch des Klägers anhand der maßgeblichen Versicherungsbedingungen dem Grunde nach bestehe, zur konkreten Höhe des Anspruchs aber voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (Bl. 68 d.A.). Ein in der Verhandlung geschlossener Vergleich der Parteien wurde seitens der Beklagten widerrufen.