OLG München - Beschluss vom 28.01.2022
11 W 6/22
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 53 O 3596/14

Ansprüche aus einer Partnerschaft von RechtsanwältenBeschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungKeine Trennung einzelner Verfahrensgegenstände im KostenrechtKlage und Widerklage als zwei unterschiedliche Streitgegenstände

OLG München, Beschluss vom 28.01.2022 - Aktenzeichen 11 W 6/22

DRsp Nr. 2022/3466

Ansprüche aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Keine Trennung einzelner Verfahrensgegenstände im Kostenrecht Klage und Widerklage als zwei unterschiedliche Streitgegenstände

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 23.12.2014 aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Partnerschaft von Rechtsanwälten gegen den Beklagten als deren ehemaligem Mitglied geltend gemacht. Am 27.07.2015 modifizierte er seine Klageanträge, am 03.03.2016 erhob der Beklagte Widerklage mit dem Ziel der Einsicht in bestimmte Abrechnungsbelege.

Das Landgericht gab der Widerklage mit Teilurteil vom 10.11.2016 statt. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil blieb ohne Erfolg (OLG, Beschluss vom 18.04.2017 - 20 U 4833/16).