OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2016
19 U 203/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 203/15

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 19 U 203/15

DRsp Nr. 2017/4159

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

1. An den Inhalt einer Garantieerklärung des Architekten hinsichtlich der Baukosten sind im Allgemeinen hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Architekt sich persönlich verpflichten wollte, für sämtliche den angegebenen Betrag der Baukosten übersteigenden Mehrkosten ohne Verschulden einzustehen. Dafür reicht die bloße Zusicherung einer Baukostensumme regelmäßig nicht aus. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Baukostenüberschreitung setzt grundsätzlich die Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages im Architektenvertrag voraus, woran es regelmäßig fehlt, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.11.2015 (7 O 123/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.