OLG Köln - Beschluss vom 09.06.2016
19 U 206/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 680 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 110/14

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen verspäteter Mängelbeseitigung durch Bauunternehmer

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 19 U 206/15

DRsp Nr. 2017/4150

Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen verspäteter Mängelbeseitigung durch Bauunternehmer

Ein Architekt haftet nur dann auf Ersatz des Zinsschadens, der dem Auftraggeber dadurch entstanden ist, dass aufgrund verspäteter Nachbesserung Kaufpreisraten verspätet entrichtet worden sind, wenn er dem Architekten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1.12.2015 (27 O 110/14) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 680 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;

Gründe