OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.2010
22 U 83/08
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 83/08
LG Darmstadt, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 529/06

Ansprüche des Bauherrn gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung restlichen Werklohns für Rohbau- und Erdarbeiten im Hinblick auf Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden und die Anlegung einer Drainage

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 22 U 83/08

DRsp Nr. 2010/16658

Ansprüche des Bauherrn gegen die Inanspruchnahme auf Zahlung restlichen Werklohns für Rohbau- und Erdarbeiten im Hinblick auf Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden und die Anlegung einer Drainage

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 28. April 2008 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.397,31 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Restwerklohns für Rohbau- und Erdarbeiten bei dem Bauvorhaben ...Straße ... in O1 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat von der Schlussrechnung der Klägerin vom 26. Juli 2005 den Klagebetrag abgezogen, der sich aus Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden und Anlegung einer Drainage ergibt. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Berufung ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.