OLG Köln - Urteil vom 31.05.2017
16 U 98/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286;
Fundstellen:
BauR 2018, 1020
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 413/13

Ansprüche des Bauherrn wegen fehlerhafter TragwerksplanungVerschulden des Tragwerksplaners bei Durchführung der Berechnungen mit einem üblichen Software-ProgrammAnsprüche des Bauherrn wegen Bauzeitverzögerung aufgrund verspäteter Vorlage der Tragwerksplanung

OLG Köln, Urteil vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 16 U 98/16

DRsp Nr. 2017/8999

Ansprüche des Bauherrn wegen fehlerhafter Tragwerksplanung Verschulden des Tragwerksplaners bei Durchführung der Berechnungen mit einem üblichen Software-Programm Ansprüche des Bauherrn wegen Bauzeitverzögerung aufgrund verspäteter Vorlage der Tragwerksplanung

1. Beruhen Fehler der Tragwerksplanung auf Fehlern des zur Berechnung benutzten Software-Programms, so gereicht dies dem Tragwerksplaner grundsätzlich nicht zum Verschulden. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen für den Tragwerksplaner erkennbar waren. Hiervon ist auszugehen, wenn er mehrfach vom Prüfstatiker auf Berechnungsfehler hingewiesen worden ist. 3. Ansprüche des Bauherrn wegen verspäteter Vorlage der Schal- und Bewährungspläne setzen eine konkrete Bauablauf bezogene Darstellung der jeweiligen Verzögerungen unter Gegenüberstellung der Ist- und Soll-Abläufe voraus.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 413/13 teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 137.763,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.10.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.895,03 € brutto zu zahlen.