OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2016
10 U 17/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 327/12

Ansprüche des Bauherrn wegen mangelhafter Planung der Unterfangung des Nachbargrundstücks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 10 U 17/14

DRsp Nr. 2017/15591

Ansprüche des Bauherrn wegen mangelhafter Planung der Unterfangung des Nachbargrundstücks

1. Die Tragwerksplanung ist mangelhaft, wenn sie nicht den mit dem Vertrag verfolgten Zweck der Absicherung des Nachbargebäudes erreicht. Vielmehr ist von einem Mangel der Planung auszugehen, wenn es nach Ausführung der Unterfangung zu einer Spontansetzung mit erheblichen Schäden an dem Nachbargebäude kommt. Insoweit spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Tragwerksplaners. 2. Der mit Unterfangungsarbeiten beauftragte Tragwerksplaner ist verpflichtet, vor Beginn der Ausschachtungen die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen, sofern nicht vorhandene Bauunterlagen und Erfahrungen ausreichenden Aufschluss geben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2013, Az. 2-20 O 327/12, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger gemeinsam einen Betrag in Höhe von € 210.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2012 zu zahlen,

2. 3. 4.