OLG Brandenburg - Urteil vom 10.11.2022
12 U 69/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 650g; BGB § 648 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 927
NZBau 2023, 231
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 126/21

Ansprüche des Bestellers auf Rückzahlung einer Abschlagszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages über Fassadenarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 69/22

DRsp Nr. 2022/17450

Ansprüche des Bestellers auf Rückzahlung einer Abschlagszahlung nach vorzeitiger Beendigung eines Werkvertrages über Fassadenarbeiten

1. Nach freier Kündigung eines Werkvertrages über Fassadenarbeiten vor Beginn der Ausführung der Arbeiten steht dem Besteller ein Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung zu. 2. Demgegenüber ist es Sache des Unternehmers, eine Schlussrechnung vorzulegen und dabei substantiiert darzulegen, inwieweit er Aufwendungen erspart hat. 3. Im Rahmen der Darlegung der ersparten Aufwendungen kann der Unternehmer sich nicht darauf zurückziehen, dass er die Ausführung der Leistungen an einen Subunternehmer weitergegeben hätte, da er die geschuldete Leistung grundsätzlich durch seinen eigenen Betrieb zu erbringen hat. 4. Mangels substantiierter Darlegung ersparter Aufwendungen besteht der Vergütungsanspruch in Höhe der im Gesetz vorgesehenen Pauschalierung von 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung (§ 648 S. 3 BGB).

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Verzugszinsen auf den Betrag von 6.125 € erst ab dem 29.05.2021 zu zahlen sind. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.