1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Verzugszinsen auf den Betrag von 6.125 € erst ab dem 29.05.2021 zu zahlen sind. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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