OLG Köln - Urteil vom 09.12.2016
19 U 43/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2017, 2206
NZM 2017, 490
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 160/13

Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen 19 U 43/16

DRsp Nr. 2017/4187

Ansprüche des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei Schallschutzmängeln

Ein Minderungsanspruch wegen Schallschulmängeln einer neu errichteten Eigentumswohnung hat sich grundsätzlich an den Nachbesserungskosten zuzüglich eines etwaigen merkantilen und eines ggfls. verbleibenden technischen Minderwerts zu orientieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.2.2016 (17 O 160/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.748,35 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.385,84 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31.1.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 72,98 € zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht.

II.