OLG Brandenburg - Urteil vom 20.10.2022
12 U 37/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 649; VOB/B § 2; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2; VOB/B § 14;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 527
NZBau 2023, 166
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 61/17

Ansprüche des Unternehmers nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages durch den BestellerDarlegung- und Beweislast hinsichtlich ersparter Aufwendungen des Bestellers

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 12 U 37/21

DRsp Nr. 2022/16686

Ansprüche des Unternehmers nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller Darlegung- und Beweislast hinsichtlich ersparter Aufwendungen des Bestellers

Im Rahmen des Anspruchs aus § 649 BGB trägt der Besteller gemäß § 649 S. 2 BGB a.F. die Darlegung- und Beweislast dafür, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart hat. Hat der Unternehmer eine den Anforderungen entsprechende Abrechnung vorgelegt, so ist es deshalb Sache des Bestellers, darzulegen und zu beweisen, dass höhere Ersparnisse oder mehr anderweitiger Erwerb erzielt wurden, als der Unternehmer sich anrechnen lässt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.02.2021 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 61/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.812,67 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.