OLG Hamburg - Urteil vom 08.09.2016
3 U 54/14
Normen:
UWG § 4 Abs. 3a; UWG § 4 Abs. 3b; UWG § 4 Abs. 4; UWG § 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 645/12

Ansprüche eines Anbieters von Dentalmaterialien wegen Herkunftstäuschung bei jahrelanger Duldung des Anbietens vergleichbarer Produkte durch einen Mitbewerber

OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 3 U 54/14

DRsp Nr. 2017/4415

Ansprüche eines Anbieters von Dentalmaterialien wegen Herkunftstäuschung bei jahrelanger Duldung des Anbietens vergleichbarer Produkte durch einen Mitbewerber

1. Hat es ein erster Anbieter von Dentalmaterialien jahrzehntelang hingenommen, dass Wettbewerber derartige Produkte anbieten und dabei wegen der Bestimmung der für ihre Produkte anzuwendenden Zahnfarbe auf ein Zahnfarbenschema (sog. Zahnfarbschlüssel) des Erstanbieters und dessen Kennzeichnung der Zahnfarben mit einer einfachen Buchstaben-/Zahlenkombination (A1 - D4) verweisen, dann unterliegt der Fachverkehr schon wegen seiner Gewöhnung an diesen Umstand keiner Herkunftstäuschung, wenn ein Wettbewerber des Erstanbieters einen eigenen Zahnfarbschlüssel unter Verwendung der nämlichen Buchstaben- und Zahlenkombination unter der Bezeichnung "A-D Shade Guide" anbietet.