OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2019
5 U 52/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 642; BGB § 293; VOB/B § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 51/12

Ansprüche eines Bauunternehmers wegen verzögerten Baubeginns

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 5 U 52/19

DRsp Nr. 2020/7024

Ansprüche eines Bauunternehmers wegen verzögerten Baubeginns

1. § 642 BGB gewährt keinen Anspruch auf eine von dem tatsächlichen Vorhalten von Personal oder Maschinen unabhängige Erstattung allgemeiner Geschäftskosten bzw. Gewinn und Wagnis. 2. Der Unternehmer hat vielmehr nur dann einen Anspruch, wenn er tatsächlich angefallene Mehrkosten nachweist.

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das am 11.1.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die beklagte Stadt wird verurteilt, an die Klägerin 25.949,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die beklagte Stadt zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der beklagten Stadt gegen Sicherleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 642; BGB § 293; VOB/B § 2 Abs. 5;

Gründe

I.