OLG Hamm - Urteil vom 06.10.2020
21 U 108/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 689; BGB § 612; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 136/15

Ansprüche für die Einstellung und den Beritt von PferdenEinwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten GeldbetragesStillschweigend vereinbarte VergütungGegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 21 U 108/18

DRsp Nr. 2021/7230

Ansprüche für die Einstellung und den Beritt von Pferden Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages Stillschweigend vereinbarte Vergütung Gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.06.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Lemgo zu 1 HL 27/15 die Erklärung abzugeben, dass sie auf jegliche Rechte auf die von der Klägerin zu 1) am 04.08.2015 dort eingezahlten (hinterlegten) 9.545,00 € verzichten und in die Auszahlung an die Klägerin zu 1) einwilligen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: