OLG Dresden - Urteil vom 09.03.2022
1 U 1167/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 15.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 941/17

Ansprüche gegen ein Serviceunternehmen und einem in dessen Diensten stehenden Handwerker wegen Verletzungen von Neben- bzw. Verkehrssicherungspflichten

OLG Dresden, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 1 U 1167/20

DRsp Nr. 2023/4180

Ansprüche gegen ein Serviceunternehmen und einem in dessen Diensten stehenden Handwerker wegen Verletzungen von Neben- bzw. Verkehrssicherungspflichten

Es stellt eine Verletzung von Nebenpflichten aus einem Servicevertrag und auch von Verkehrssicherungspflichten dar, wenn ein in Diensten des Serviceunternehmens stehender Handwerker eine Verstopfung in einem Spülbecken durch Austausch des Sifons beseitigt und dabei auslaufendes Wasser, das eine Pfütze bildet, nicht aufwischt.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 15.05.2020, Az.: 5 O 941/17, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin aus übergangenem Recht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Nebenpflichten aus einem Servicevertrag in Anspruch.