I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 15.05.2020, Az.:
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin aus übergangenem Recht wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Nebenpflichten aus einem Servicevertrag in Anspruch.
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