OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.02.2022
2 U 117/20
Normen:
UKlaG § 1; UKlaG § 2; UWG § 8; UWG § 12 Abs. 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 252
MDR 2022, 727
WRP 2022, 507
WRP 2022, 522

Ansprüche nach dem UWGAntrag auf StreitwertbegünstigungGefährdung der wirtschaftlichen Lage durch Belastung mit Prozesskosten (vorliegend verneint)Glaubhaftmachung einer erheblichen Gefährdung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2022 - Aktenzeichen 2 U 117/20

DRsp Nr. 2022/3639

Ansprüche nach dem UWG Antrag auf Streitwertbegünstigung Gefährdung der wirtschaftlichen Lage durch Belastung mit Prozesskosten (vorliegend verneint) Glaubhaftmachung einer erheblichen Gefährdung

Auch Verbraucherverbände müssen in einem Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwertes gemäß § 12 Absatz 3 UWG glaubhaft machen, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. An der prozessordnungsgemäßen Glaubhaftmachung fehlt es, wenn der Verbraucherverband der Übersendung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner nicht zustimmt. § 117 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden.

Tenor

1.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 690.000,00 Euro festgesetzt.

2.

Der Antrag des Klägers auf Streitwertbegünstigung für die Berufungsinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

UKlaG § 1; UKlaG § 2; UWG § 8; UWG § 12 Abs. 4;

Gründe

A

Gemäß § 63 Absatz 2 i.V.m. § 51 Absatz 2 GKG ist der Streitwert auf 690.000,00 Euro festzusetzen, wobei sich die auf die einzelnen Klageanträge entfallenden Streitwerte aus der im heutigen Senatsurteil im Abschnitt C abgedruckten Tabelle ergeben. Da in der ersten Instanz derselbe Streitstoff gegenständlich war, ist die Streitwertfestsetzung des Landgerichts gemäß § 63 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen anzupassen.

I.