Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht aufgrund seines Fahrradunfalls am 00.06.2017 gegen 20.30 Uhr auf dem X-Radweg im Bereich Q kein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Kreis gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§
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