OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.08.2022
23 W 42/21
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 2; KapMuG § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 1499
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 193/20
LG Ravensburg, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 193/20

Ansprüche nach Erwerb eines möglicherweise vom Dieselskandal betroffenen FahrzeugesVorlage von Fragen an den EuGH zur VorabentscheidungUnanfechtbarkeit einer Vorlageentscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 23 W 42/21

DRsp Nr. 2022/12047

Ansprüche nach Erwerb eines möglicherweise vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges Vorlage von Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung Unanfechtbarkeit einer Vorlageentscheidung

1. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, ist nicht anfechtbar. 2. Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung einer solchen Aussetzung abgelehnt wird, ist jedenfalls dann ebenfalls nicht anfechtbar, wenn sich der Antrag gegen die grundsätzliche Entscheidung richtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die gestellten Fragen im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen, und nicht etwa z. B. die Fortsetzung des Verfahrens verlangt wird, weil das Vorabentscheidungsverfahren abgeschlossen sei oder um den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder vereinbarten Vergleich zu erledigen. 3. Eine Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses besteht auch nicht dann, wenn ein Einzelrichter beim Landgericht ihn erlassen hat, ohne das Verfahren der Kammer zur Übernahme vorzulegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 2. Juni 2021, Az. 2 O 193/20, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

AEUV Art. 267 Abs. 2; KapMuG § 6 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.