OLG Köln - Beschluss vom 17.05.2019
19 U 187/18
Normen:
BGB § 633; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 98/17

Ansprüche wegen eines mangelhaften Parkettfußbodens

OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2019 - Aktenzeichen 19 U 187/18

DRsp Nr. 2020/3891

Ansprüche wegen eines mangelhaften Parkettfußbodens

Tenor

Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Streitverkündeten zu 3) für die Beklagten gegen das am 27.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 98/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 5 Prozent und der Streithelferin zu 3) zu 95 Prozent auferlegt.

Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2018 - 8 O 98/17 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen von der Klägerin behaupteten Mangel an dem Parkettfußboden, den die Beklagte zu 1) im Rahmen der Errichtung der Wohnung der Klägerin in der WEG A (B 7 in C) einzubauen hatte, wozu sie die Streithelferin zu 3) beauftragt hat. Die Klägerin macht nach einer Umstellung der Klage insoweit einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferinnen zu 1) und 2) war Generalunternehmerin der Beklagten zu 1).