Die Berufung der Klägerin sowie die Berufung der Streitverkündeten zu 3) für die Beklagten gegen das am 27.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 5 Prozent und der Streithelferin zu 3) zu 95 Prozent auferlegt.
Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Köln vom 27.09.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über einen von der Klägerin behaupteten Mangel an dem Parkettfußboden, den die Beklagte zu 1) im Rahmen der Errichtung der Wohnung der Klägerin in der WEG A (B 7 in C) einzubauen hatte, wozu sie die Streithelferin zu 3) beauftragt hat. Die Klägerin macht nach einer Umstellung der Klage insoweit einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung geltend. Die Rechtsvorgängerin der Streithelferinnen zu 1) und 2) war Generalunternehmerin der Beklagten zu 1).
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