OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2020
23 U 149/19
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 426/16

Ansprüche wegen mangelhafter Erstellung einer BodenplatteAbweichung des Ist-Zustands vom Soll-ZustandVoraussetzungen für die Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 23 U 149/19

DRsp Nr. 2022/777

Ansprüche wegen mangelhafter Erstellung einer Bodenplatte Abweichung des Ist-Zustands vom Soll-Zustand Voraussetzungen für die Unverhältnismäßigkeit einer Mängelbeseitigung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die landgerichtliche Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz wird dahin abgeändert, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 2/14, Landgericht Mönchengladbach und die weiteren Kosten der Begutachtung durch den Sachverständigen A. vorab der Beklagten auferlegt werden und im Übrigen die Kosten zu 22 % von dem Kläger und zu 78 % von der Beklagten zu tragen sind.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Auf den Beschluss des Senats vom 31.03.2020 wird Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 02.06.2020 führen nicht zu einer ihr günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussicht.