OLG München - Beschluss vom 22.09.2021
11 W 1179/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; ZPO § 718 Abs. 1; GKG-KV Nr. 1222;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 3891/19

Ansprüche wegen PatentverletzungErinnerung gegen eine GerichtskostenrechnungGebührenermäßigung nach Erlass eines Teilurteils zur Höhe einer Vollstreckungssicherheit bei nachfolgender vollständiger Klagerücknahme im BerufungsverfahrenAm Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung von Gebührenermäßigungstatbeständen

OLG München, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 11 W 1179/21

DRsp Nr. 2021/14966

Ansprüche wegen Patentverletzung Erinnerung gegen eine Gerichtskostenrechnung Gebührenermäßigung nach Erlass eines Teilurteils zur Höhe einer Vollstreckungssicherheit bei nachfolgender vollständiger Klagerücknahme im Berufungsverfahren Am Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung von Gebührenermäßigungstatbeständen

Tenor

Die Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts München vom 07.06.2021 (Rechnungsnr. ...487) wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV-GKG in Höhe von 50.144,00 €, eine 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1222 KV-GKG in Höhe von 25.072,00 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; ZPO § 718 Abs. 1; GKG-KV Nr. 1222;

Gründe

I.

Mit ihrer Klage vor dem Landgericht München I (Az. 21 O 3891/19) nahm die Klägerin die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch.