Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates, die er in Vorberatung des für heute vorgesehenen Verhandlungstermines gewonnen hat, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Nachdem der heutige Termin wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten kurzfristig aufgehoben werden musste, hat der Senat sich zur Erteilung eines Hinweises gem. § 522 II ZPO entschlossen.
1.In der vorliegenden Sache besteht ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|