OLG Köln - Urteil vom 25.08.2017
6 U 170/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 69/16

Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Nachahmung eines aus Beton hergestellten Pflastersteinsystems mit unregelmäßig gebrochenen KantenBegriff der Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung

OLG Köln, Urteil vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 6 U 170/16

DRsp Nr. 2017/11972

Ansprüche wegen wettbewerbswidriger Nachahmung eines aus Beton hergestellten Pflastersteinsystems mit unregelmäßig gebrochenen Kanten Begriff der Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung

Der Hersteller eines aus Beton hergestellten Pflastersteinsystems, das den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten vermittelt und aus einem Satz von fünf Steinen unterschiedlicher Größe bzw. Fläche mit jeweils unterschiedlicher Kontur besteht, die im beliebig verlegten Zustand den Eindruck eines sogenannten Spaltpflasters vermitteln, kann gegenüber dem Hersteller eines vergleichbaren Pflastersteinssystems, das aus 12 verschiedenen Einzelsteinen unterschiedlicher Größe bzw. Fläche und unterschiedlicher Kontur und Breite besteht, sich nicht auf eine Nachahmung seines Produkts berufen. Denn in der Übernahme der Idee, einen Betonstein zu produzieren, der ebenfalls einen gebrauchten Eindruck vergleichbar mit einem Naturstein vermittelt, liegt noch keine Nachahmung eines sich von der äußeren Gestalt der einzelnen Steine unterscheidenden Systems.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 69/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.