VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2019
13 S 19.164
Normen:
AGFlurbG Art. 20 Abs. 4; ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 43; VwGO § 54 Abs. 2;

Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern eines Spruchausschusses wegen Befangenheit; Prüfung des Vorliegens des gesetzlichen Ausschließungsgrundes des § 41 Nr. 6 ZPO

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 13 S 19.164

DRsp Nr. 2019/6549

Antrag auf Ablehnung von Mitgliedern eines Spruchausschusses wegen Befangenheit; Prüfung des Vorliegens des gesetzlichen Ausschließungsgrundes des § 41 Nr. 6 ZPO

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Regierungsdirektorin I. wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AGFlurbG Art. 20 Abs. 4; ZPO § 41 Nr. 6; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 43; VwGO § 54 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsnachfolger seiner Mutter Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens K. Zusammen mit seiner Mutter erhob er mit mehreren Schreiben Widerspruch gegen den am 18. Dezember 2015 beschlossenen Zusammenlegungsplan (Anhörungstermin: 5.4.2016). Nachdem unter dem Datum des 29. August 2016 der Zusammenlegungsplan durch die Teilnehmergemeinschaft K. (TG) in einigen Punkten geändert worden war, fand am 28. November 2018 eine Behandlung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Spruchausschuss beim Amt für Ländliche Entwicklung M. (ALE) statt. In diesem Rahmen wurde unter Anwesenheit des Antragstellers zur Sache verhandelt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurde dem Antragsteller durch den Spruchausschuss ein Vorschlag zur Änderung des Zusammenlegungsplans übersandt.