OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2020
Kart 13/20 (V)
Normen:
GWB § 65 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4;

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des BundeskartellamtsZulässigkeit von Hängebeschlüssen in Kartellverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen Kart 13/20 (V)

DRsp Nr. 2021/244

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Zulässigkeit von Hängebeschlüssen in Kartellverfahren

1. In verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO können Zwischenentscheidungen ("Hängebeschlüsse") erlassen werden, um während der Anhängigkeit des Eilverfahrens effektiven Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG im Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz und der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zu gewährleisten. 2. Dies gilt für das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren, in dem ebenso das Bedürfnis besteht, effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, wenn eine Sachentscheidung über einen Eilantrag noch nicht erfolgen kann und deshalb zu befürchten ist, dass in der Zwischenzeit vollendete Tatsachen geschaffen werden, entsprechend.

Tenor

I.

Auf den Antrag zu 2. der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 30. November 2020 wird die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden gegen die Aussprüche in den Ziffern 1. bis 3. des Beschlusses des Bundeskartellamts vom 6. Februar 2019 (B6-22/16) vorläufig und bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag zu 1. aus demselben Schriftsatz angeordnet.

II. III.