OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.04.2022
1 A 681/22
Normen:
ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3067/20

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren; Kontaktierung einer hinreichenden Anzahl von Rechtsanwälten zwecks Mandatsübernahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 1 A 681/22

DRsp Nr. 2022/5586

Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren; Kontaktierung einer hinreichenden Anzahl von Rechtsanwälten zwecks Mandatsübernahme

Tenor

1.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

1. Der sinngemäße Antrag des Kläger vom 30. März 2022 auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist abzulehnen.

Nach dieser Vorschrift hat, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass der Kläger keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat.