VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2019
3 CE 19.1523
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; LlbG Art. 60 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 E 18.2501

Antrag auf einstweilige Anordnung im Konkurrentenverhältnis bei der Besetzung einer Richterstelle; Antrag auf Untersagung einer Stellenbesetzung mit Konkurrenten

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 3 CE 19.1523

DRsp Nr. 2020/393

Antrag auf einstweilige Anordnung im Konkurrentenverhältnis bei der Besetzung einer Richterstelle; Antrag auf Untersagung einer Stellenbesetzung mit Konkurrenten

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach für beide Rechtszüge auf jeweils 26.803,29 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; LlbG Art. 60 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der bayerische Landtag hat am 12. Juli 2018 das Gesetz zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Sitz in München und auswärtigen Senaten in Bamberg und Nürnberg (GVBl. 2018, S. 546) beschlossen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde das Bayerische Oberste Landesgericht mit Wirkung vom 15. September 2018 (erneut) errichtet.