OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2009
OVG 2 S 50.09
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauO Bln § 6 Abs. 1;

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. einer Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Gerichts im anhängigen Normenkontrollverfahren; Verweis auf den effektiveren Weg des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen OVG 2 S 50.09

DRsp Nr. 2010/4434

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. einer Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Gerichts im anhängigen Normenkontrollverfahren; Verweis auf den effektiveren Weg des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes

Tenor

Das Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 28. wird eingestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 29. wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. bis 28. tragen 19/20 der bis zum Zeitpunkt der Antragsteilrücknahme entstandenen Kosten des Verfahrens, wobei die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6., 7. und 8., 13. und 14., 17. und 18., 20. und 21., 23. und 24. sowie 26. und 27. jeweils als Gesamtschuldner für einen Kopfteil haften. Im Übrigen trägt der Antragsteller zu 29. die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird bis zum Zeitpunkt der Antragsteilrücknahme auf 100.000 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; BauO Bln § 6 Abs. 1;

Gründe

1.

Nachdem die Antragsteller zu 1. bis 28. den Normenkontrollantrag mit am 1. Dezember 2009 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen haben, war ihr Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

2.

Der weiterhin anhängige Antrag des Antragstellers zu 29.,