OLG München - Beschluss vom 08.03.2019
Verg 4/19
Normen:
GWB § 173 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 832

Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

OLG München, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen Verg 4/19

DRsp Nr. 2019/9759

Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.02.2019, Az. Z3-3-3194-1-37-10/18, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis zum 27.03.2019 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrecht erhält.

III.

Der Senat beabsichtigt, den Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 125.000 € festzusetzen. Auch hierzu besteht Gelegenheit zur Äußerung bis 27.03.2019.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt den Kauf von mehreren Lastkraftwagen mit einer bestimmten Fahrgestellkonfiguration und in den Auftragsunterlagen näher beschriebenen Aufbaukomponenten für den Einsatz im Straßenwinterdienst. Er hat Anfang August 2018 einen entsprechenden Lieferauftrag im Wege eines Offenen Verfahrens europaweit bekannt gemacht.