BayObLG - Beschluss vom 03.06.2022
Verg 7/22
Normen:
GWB § 173 Abs. 2 S. 1; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 711

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung einer Lizenzierung und Implementierung einer Software zur Therapieplanung in Kliniken im Verhandlungsverfahren mit TeilnahmewettbewerbÜberwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über eine Beschwerde

BayObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - Aktenzeichen Verg 7/22

DRsp Nr. 2022/11893

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung einer Lizenzierung und Implementierung einer Software zur Therapieplanung in Kliniken im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Verzögerung einer Vergabe bis zur Entscheidung über eine Beschwerde

Tenor

1.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 29. März 2022, Az. RMF-SG21-3194-7-2, bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 17. Mai 2022 abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit, bis 12. Juli 2022 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde aufrechterhält.

3.

Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit, sich bis zum 12. Juli 2022 zum Wert des Beschwerdeverfahrens zu äußern.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2 S. 1; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

A.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vom ... ... ... die Lizenzierung und Implementierung einer Software zur Therapieplanung in ihren Kliniken im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus.

Als Zuschlagskriterien legte die Antragsgegnerin in den Vergabeunterlagen fest:

"1. Zuschlagskriterien

1. 2. 3. 1. 2.