OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2021
19 Verg 2/21
Normen:
GWB § 173; VgV § 31 Abs. 6;
Fundstellen:
NZBau 2022, 53
ZfBR 2022, 103
ZfBR 2022, 302
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VK 6/21

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen BeschwerdeSpezifische Beschaffung von Apple iPadsGrundsätzliches Gebot der produktneutralen Ausschreibung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 19 Verg 2/21

DRsp Nr. 2021/16658

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde Spezifische Beschaffung von Apple iPads Grundsätzliches Gebot der produktneutralen Ausschreibung

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 01. Juni 2021 - VK 6/21 - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, sich innerhalb von einer Woche zu erklären, ob die sofortige Beschwerde aufrecht erhalten bleiben soll.

Normenkette:

GWB § 173; VgV § 31 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 22.02.2021 (in der Fassung der Berichtigungsbekanntmachung vom 26.02.202) die Lieferung mobiler Endgeräte und Zubehör für verschiedene Schulen in seiner Trägerschaft im Rahmen des Digitalpakts Schule im Offenen Verfahren in vier Losen europaweit aus. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Lose 1 (Lieferung von 591 iPads, 635 Apple Pencil und 591 Tastatur Cases) und 2 (Lieferung von 568 iPads, 632 Apple Pencil und 632 Tastatur Cases). Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis (Ziff. II.2.5 der Bekanntmachung), Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 22.03.2021 (Ziff. IV.2.2).