VGH Bayern - Beschluss vom 25.08.2009
1 CS 09.287
Normen:
VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO1998 Art. 52 Abs. 3 S. 1; BayBO1998 Art. 70 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 120 (LS)
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 SN 08.5979

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Teilbaugenehmigung und eine Baugenehmigung zum Umbau eines ehemaligen Gasthofes in eine Einrichtung für sozialpsychiatrisch betreutes Wohnen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Einrichtung für sozialpsychiatrisch betreutes Wohnen in einem reinen Wohngebiet; Inhalt und Voraussetzungen der Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. Gebietserhaltungsanspruchs; Verletzung des Gebietwahrungsanspruchs durch ein nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechendes Vorhaben; Unzureichende Stellplatzzahl als Verletzung des Rücksichtnahmegebots; Rechtmäßigkeit eines die Abstandsflächen verletzenden Bauvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 25.08.2009 - Aktenzeichen 1 CS 09.287

DRsp Nr. 2009/21307

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Teilbaugenehmigung und eine Baugenehmigung zum Umbau eines ehemaligen Gasthofes in eine Einrichtung für sozialpsychiatrisch betreutes Wohnen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Einrichtung für sozialpsychiatrisch betreutes Wohnen in einem reinen Wohngebiet; Inhalt und Voraussetzungen der Verletzung eines Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. Gebietserhaltungsanspruchs; Verletzung des Gebietwahrungsanspruchs durch ein nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechendes Vorhaben; Unzureichende Stellplatzzahl als Verletzung des Rücksichtnahmegebots; Rechtmäßigkeit eines die Abstandsflächen verletzenden Bauvorhabens

Tenor:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin zu 1, die Antragsteller zu 2 und 3, die Antragstellerin zu 4, die Antragsteller zu 5 und 6, der Antragsteller zu 7 sowie die Antragstellerin zu 8 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zu einem Sechstel. Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie die Antragsteller zu 5 und 6 tragen ihren Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 146; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO1998 Art. 52 Abs. 3 S. 1; BayBO1998 Art. 70 Abs. 1;

Gründe:

I.