VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016
2 ZB 15.1869
Normen:
DSchG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3, Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14.635

Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Ensembleschutz; Abbruchgenehmigung; Ermessensentscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 2 ZB 15.1869

DRsp Nr. 2017/9651

Antrag auf Zulassung der Berufung; Denkmalschutz; Ensembleschutz; Abbruchgenehmigung; Ermessensentscheidung

1. Beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles, auch wenn es für sich genommen kein Baudenkmal darstellt, verbleibt es beim Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3, Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das erstgerichtliche Urteil vom 20. April 2015 begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.