VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2016
20 ZB 16.2306
Normen:
VwGO § 65 Abs. 1; KrWG § 17 Abs. 1; KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2; KrWG § 20 Abs. 1; BayAbfG Art. 3 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 13.2786

Antrag auf Zulassung der Berufung des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen ein Urteil des VG hinsichtlich Zulässigkeit mangels materieller Beschwer; Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 20 ZB 16.2306

DRsp Nr. 2017/9649

Antrag auf Zulassung der Berufung des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen ein Urteil des VG hinsichtlich Zulässigkeit mangels materieller Beschwer; Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern stattgegeben wird, ist mangels materieller Beschwer unzulässig (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 17.3.2016 - 2 L 45/14 - [...] Rn. 81 ff).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Beigeladenen wird verworfen.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird im Verfahren 20 ZB 14.1208 bis zur Abtrennung auf 40.000,00 EUR, nach der Abtrennung im Verfahren 20 ZB 16.2306 auf 20.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 65 Abs. 1; KrWG § 17 Abs. 1; KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; KrWG § 18 Abs. 5 S. 2; KrWG § 20 Abs. 1; BayAbfG Art. 3 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.