VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2019
8 ZB 19.30971
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 17.33030

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverstoßes durch Verwendung nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführter Erkenntnismittel (hier: Verfolgung von nicht herausgehoben politisch tätigen Personen in Äthiopien)

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.30971

DRsp Nr. 2019/7536

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverstoßes durch Verwendung nicht ordnungsgemäß in den Prozess eingeführter Erkenntnismittel (hier: Verfolgung von nicht herausgehoben politisch tätigen Personen in Äthiopien)

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

1. Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.