OVG Bremen - Urteil vom 20.07.2021
1 D 392/20
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Antragsbefugnis eines Erbbauberechtigten für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans mit Lärmauswirkungen und betroffener KiTa

OVG Bremen, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 1 D 392/20

DRsp Nr. 2021/12164

Antragsbefugnis eines Erbbauberechtigten für Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans mit Lärmauswirkungen und betroffener KiTa

1 Eine Antragsbefugnis ist regelmäßig anzunehmen, wenn der angegriffene Bebauungsplan eine baulich intensivere Nutzung eines Grundstücks ermöglicht als bislang (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7).2 Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung - erstens - unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und - zweitens - im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags in Betracht kommen können.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.