BVerwG - Beschluss vom 15.06.2020
4 BN 51.19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
NVwZ 2020, 1533
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 30/18

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Regelmäßig schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen bei Möglichkeit der intensiveren Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Änderung des Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 51.19

DRsp Nr. 2020/10947

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Regelmäßig schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen bei Möglichkeit der intensiveren Nutzung des Nachbargrundstücks durch die Änderung des Bebauungsplans

Führen Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen. Abweichendes ergibt sich lediglich bei nur geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Bestehen hierfür indes keine Anhaltspunkte, bedarf es keiner weiteren Darlegungen eines Nachbarn zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung, um die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen.

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird aufgehoben.