VGH Baden-Württemberg, vom 30.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 617/90
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans - Unzulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets Stellplätze
BVerwG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 4 NB 19.90
DRsp Nr. 1997/7519
Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans - Unzulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets "Stellplätze"
»1. Die Antragsbefugnis einer Kirchengemeinde im Normenkontrollverfahren kann grundsätzlich nicht mit ihrer Pflicht zur Seelsorge gegenüber ihren Gemeindeangehörigen begründet werden.2. Ist in einem Bebauungsplan, durch den ein Gewerbegebiet festgesetzt wird, die Festsetzung der für die Erweiterung eines Gewerbebetriebes nach der Vorstellung des Plangebers erforderlichen Stellplätze ungültig, so ist der Bebauungsplan insgesamt nichtig.3. Ein Sondergebiet "Stellplätze" kann nach § 11 Abs. 1 und 2BauNVO festgesetzt werden.«