OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2009 OVG 10 A 7.08
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 214; GO § 5 Abs. 3 S. 1; GO § 5 Abs. 4; BbgBO § 56; LkrO § 56 Abs. 1;
Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren; Verfehlung des Hinweiszwecks i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Bekanntmachung einer Außenbereichssatzung; Erlassvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen OVG 10 A 7.08
DRsp Nr. 2009/23715
Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren; Verfehlung des Hinweiszwecks i.S.d. § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4Baugesetzbuch (BauGB) bei der Bekanntmachung einer Außenbereichssatzung; Erlassvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung
1. Zur Antragsbefugnis von Behörden im Normenkontrollverfahren.2. Der Hinweiszweck im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4BauGB ist verfehlt, wenn bei der Bekanntmachung einer Außenbereichssatzung der abgedruckte Kartenausschnitt zur Kennzeichnung des Geltungsbereichs nur einen "vergrößerungsglasartig" fett gedruckten Ring von annähernd dreifachem Durchmesser des Satzungsgebiets abbildet.3. Zu den Erlassvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, BRS 70 Nr. 110).4. Ziel einer Außenbereichssatzung kann es nur sein, eine im Außenbereich vorhandene Wohnnutzung und deren Weiterentwicklung einzugrenzen und quasi zum Schutz des Außenbereichs "abzukapseln". Sie darf nicht dazu genutzt werden, durch Nutzungsänderung einer überwiegend nur vorhandenen Wochenendhausbebauung sowie deren bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eine Wohnbebauung in einem Waldgebiet "im großen Stil" erst zu ermöglichen.
Tenor
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