OLG Nürnberg - Beschluss vom 06.06.2017
3 W 923/17
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 III S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 5311/16

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einer Besprechung nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 3 W 923/17

DRsp Nr. 2018/849

Anwaltsgebühren für die Teilnahme an einer Besprechung nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses

Ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten über die Möglichkeiten, wie nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses (hier: Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner) auf die neue prozessuale Situation reagiert werden soll, führt zum Erfallen einer Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.01.2017, Az. 11 O 5311/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 547,20 €.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 III S. 3 Nr. 2;

Gründe

I.