Auf die Revision des Beklagten zu 4 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 4 entschieden worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte zu 4, ein Elektroingenieur (im Folgenden: Beklagter), wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz. Im Revisionsverfahren geht es nur darum, ob er sich aufgrund einer Sekundärhaftung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
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