OVG Thüringen - Beschluss vom 08.03.2013
4 EO 369/11
Normen:
BauNVO § 20 Abs. 4; ThürKAG § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; ThürKAG § 7 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 1100/10

Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 ThürKAG auf wegen ihrer Bebauung und Anschlussmöglichkeit bevorteilte Grundstücke

OVG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 4 EO 369/11

DRsp Nr. 2013/17212

Anwendbarkeit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 ThürKAG auf wegen ihrer Bebauung und Anschlussmöglichkeit bevorteilte Grundstücke

1. Die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist nur anwendbar auf Grundstücke, die wegen ihrer Bebauung und der Anschlussmöglichkeit und nicht erst wegen der tatsächlichen Bebauung oder eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG bevorteilt sind.2. Im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG bleiben bauliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung unberücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97,29 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 20 Abs. 4; ThürKAG § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; ThürKAG § 7 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.