KG - Beschluss vom 08.06.2020
Verg 1002/20
Normen:
GWB § 108 Abs. 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VK - B1 - 43/19

Anwendbarkeit des Vergaberechts auf eine Vereinbarung zwischen Polizeibehörden und einer Universität betreffend die Auswertung von DNA-Spurenmaterial

KG, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen Verg 1002/20

DRsp Nr. 2021/6637

Anwendbarkeit des Vergaberechts auf eine Vereinbarung zwischen Polizeibehörden und einer Universität betreffend die Auswertung von DNA-Spurenmaterial

1. Auf eine Vereinbarung zwischen einem Bundesland und einer Universität betreffend die Auswertung von DNA-Spurenmaterial ist Vergaberecht anwendbar. 2. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB sind insoweit nicht erfüllt, weil das Land und die Universität kein "gemeinsames Ziel" i.S. dieser Vorschrift haben.

1. Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 9. März 2020 - Aktenzeichen VK - B 1 - 43/19 - werden zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren haben der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Antragsgegner und Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 108 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe:

I.