Architektenhonorar bei Auftrag für mehrere Gebäude; Fälligkeit des Honorars aufgrund Kostenschätzung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1995 - Aktenzeichen 22 U 3/95
DRsp Nr. 1997/4231
Architektenhonorar bei Auftrag für mehrere Gebäude; Fälligkeit des Honorars aufgrund Kostenschätzung
»1. Wenn der Architektenauftrag den Umbau eines vorhandenen Gebäudes und die Neuerrichtung eines Anbaus umfaßt, wobei letzterer versorgungstechnisch mit dem übrigen Gebäude zusammenhängt und auch ansonsten in die Gestaltung des Gesamtobjekts einbezogen ist, handelt es sich nicht um mehrere Gebäude i.S. des § 22 Abs. 1HOAI.2. Auf einen vor dem 1.1.1991 mündlich und im Juni 1991 schriftlich geschlossenen Architektenvertrag, der keine eindeutige Regelung trifft, daß die HOAI in ihrer jeweils neuesten Fassung gelten soll, ist § 24 Abs. 1 Satz 4 HOAI nicht anwendbar.
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