OLG Celle - Urteil vom 10.07.2019
14 U 13/18
Normen:
HOAI § 46 Abs. 3; HOAI § 35 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 132
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 13/18
LG Hannover, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 223/13

Architektenhonorarforderungen für die Neugestaltung einer FußgängerzoneUmbauzuschlag für VerkehrsanlagenKeine Geltung des Umbauzuschlags für Freianlagen

OLG Celle, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 14 U 13/18

DRsp Nr. 2019/13198

Architektenhonorarforderungen für die Neugestaltung einer Fußgängerzone Umbauzuschlag für Verkehrsanlagen Keine Geltung des Umbauzuschlags für Freianlagen

Auf Leistungen für Freianlagen (hier: Fußgängerzone) fällt kein Umbauzuschlag an.

1. Für Verkehrsanlagen ist über §§ 46 Abs. 3, 35 Abs. 1 S. 2 HOAI (2009) ein Umbauzuschlag von 20 % erstattungsfähig, für Freianlagen dagegen nicht, weil in § 37 HOAI (2009) eine entsprechende Verweisung auf § 35 HOAI (2009) fehlt. 2. Aus §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5 HOAI (2009) folgt nicht, dass der Umbauzuschlag bei Freianlagen gilt.

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 15. November 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [14 O 223/13] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 56.446,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, ebenso wie die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten.