Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Teilurteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2018 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten gegen das genannte Urteil hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Klägerin seine Wirkung verloren.
Die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten, trägt die Klägerin.
Die Beklagten werden, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2018 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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