BGH - Beschluss vom 27.05.2020
VII ZR 192/18
Normen:
ZPO § 551 Abs. 2 S. 2; ZPO § 554 Abs. 4; HOAI a.F. § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1677
FamRZ 2020, 1390
MDR 2020, 1007
MDR 2020, 1167
NJW-RR 2020, 1136
ZfBR 2020, 756
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 209/12
KG, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 24/16

Auferlegen der Kosten der nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen VII ZR 192/18

DRsp Nr. 2020/9839

Auferlegen der Kosten der nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision

Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger aufzuerlegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446).

Tenor

Die Klägerin wird, nachdem sie ihre Revision gegen das Teilurteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. August 2018 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Das als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten gegen das genannte Urteil hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Klägerin seine Wirkung verloren.

Die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention auf Beklagtenseite verursachten Kosten, trägt die Klägerin.

Die Beklagten werden, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2018 zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

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